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Wiederaufnahme Des Strafverfahrens Zulasten Abgeurteilter (Not yet published)

AUTHOR Ouass, Hayat Annabell; Duncker &. Humblot
PUBLISHER Duncker & Humblot (08/21/2025)
PRODUCT TYPE Paperback (Paperback)

Description
Das in Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz verankerte Mehrfachverfolgungsverbot untersagt die Wiederholung von Strafverfahren zulasten von Abgeurteilten (Freigesprochenen und Verurteilten). Die Vorschrift verkorpert einen Teilbereich des tradierten Prozessgrundsatzes ne bis in idem (lat.: nicht zweimal in derselben Sache). Gleichwohl sieht 362 Strafprozessordnung einige Ausnahmen von dem Verbot vor. Die vorliegende Arbeit beleuchtet die Bedeutung von Art. 103 Abs. 3 GG fur das bestehende und zukunftige Wiederaufnahmerecht. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass das Prozessgrundrecht eine spezielle Auspragung des rechtsstaatlichen Ubermassverbotes ist. Eine Abwagung mit anderen Verfassungsgutern ist nicht zulassig. Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zulasten Abgeurteilter kann daher nicht auf Erwagungen der materiellen Gerechtigkeit oder Richtigkeit gestutzt werden. Vielmehr kann allein der Abgeurteilte durch sein Verhalten die weitreichenden Schutzwirkungen des Art. 103 Abs. 3 GG relativieren.
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Product Format
Product Details
ISBN-13: 9783428195534
ISBN-10: 3428195531
Binding: Paperback or Softback (Trade Paperback (Us))
Content Language: German
More Product Details
Page Count: 204
Carton Quantity: 1
Country of Origin: US
Subject Information
BISAC Categories
Law | Criminal Procedure
Descriptions, Reviews, Etc.
publisher marketing
Das in Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz verankerte Mehrfachverfolgungsverbot untersagt die Wiederholung von Strafverfahren zulasten von Abgeurteilten (Freigesprochenen und Verurteilten). Die Vorschrift verkorpert einen Teilbereich des tradierten Prozessgrundsatzes ne bis in idem (lat.: nicht zweimal in derselben Sache). Gleichwohl sieht 362 Strafprozessordnung einige Ausnahmen von dem Verbot vor. Die vorliegende Arbeit beleuchtet die Bedeutung von Art. 103 Abs. 3 GG fur das bestehende und zukunftige Wiederaufnahmerecht. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass das Prozessgrundrecht eine spezielle Auspragung des rechtsstaatlichen Ubermassverbotes ist. Eine Abwagung mit anderen Verfassungsgutern ist nicht zulassig. Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zulasten Abgeurteilter kann daher nicht auf Erwagungen der materiellen Gerechtigkeit oder Richtigkeit gestutzt werden. Vielmehr kann allein der Abgeurteilte durch sein Verhalten die weitreichenden Schutzwirkungen des Art. 103 Abs. 3 GG relativieren.
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